Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem
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