Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für einen Zeitraum ab dem 18. Februar 2006 zu verurteilen.
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