Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1956 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Landtechnik vom 13. Juli 1979 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik. Vom 1. September 1979 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er als Ingenieur beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik mit Sitz in beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Sicherheitsinspektor und Energetiker. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
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