LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.11.2010
L 1 R 16/10
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 109/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.11.2010 (L 1 R 16/10) - DRsp Nr. 2011/7078

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 1 R 16/10

DRsp Nr. 2011/7078

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.

Die 1952 geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der 10. Klasse von 1974 bis 1977 den Beruf einer Vermessungsfacharbeiterin und war in diesem Beruf bis 1989 tätig. Hiernach erlernte sie den Beruf einer Krankenschwester von 1990 bis 1993 und arbeitete anschließend bis 2001 als Krankenschwester. Seitdem ist sie nicht mehr erwerbstätig.

Am 19. August 1997 beantragte sie erstmals eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. November 1997 ab und bezog sich zur Begründung u. a. auf ein fachärztliches Gutachten des Orthopäden Dipl.-Med. H. vom 17. Oktober 1997. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. August 1998 erhobene Klage nahm die Klägerin am 21. Februar 2001 zurück (Az. S 6 RA 82/00).