LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010
L 10 U 14/07
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 23/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010 (L 10 U 14/07) - DRsp Nr. 2011/9588

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 10 U 14/07

DRsp Nr. 2011/9588

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Januar 2007 - S 3 U 23/06 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern 4 und 5 (HWK 4/5) Folge des Arbeitsunfalls vom Juli 2005 ist.

Der 1947 geborene Kläger stürzte am ... Juli 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer bei der C. GmbH beim Rangieren mit einem Hubwagen auf der Erdgeschossdecke eines Neubaues rückwärts ca drei Meter tief in die angrenzende Baugrube ua auf beide Hände. Die Notfallbehandlung ca eine Stunde später im Klinikum der M.-Universität H.-W. (im Folgenden: Klinikum K.) durch den Chirurgen DM P. führte zu den Befunden "Handgelenke beidseits frei beweglich, keine Schmerzen, Kribbelparästhesien in beiden Händen, keine Schwellung, kein Hämatom, Karpaltunnel klinisch unauffällig". Sonstige Befunde an Schädel, Halswirbelsäule, Thorax, Abdomen, Becken und unteren Extremitäten waren unauffällig. Insbesondere ergab die Röntgenuntersuchung von HWS, LWS, Thorax, Becken und beiden Handgelenken keine Frakturen. Die Diagnose von DM P. lautete auf "Handgelenkskontusion bds". Eine weitere allgemeine Heilbehandlung war nach seiner Einschätzung nicht erforderlich.