LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010
L 10 KR 13/06
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 14/02

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2010 (L 10 KR 13/06) - DRsp Nr. 2010/20559

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 13/06

DRsp Nr. 2010/20559

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Februar 2006 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger mit einer ambulanten Botulinumtoxin A (BTA)-Therapie zur Behandlung eines Adduktorenspasmus des Oberschenkels (Spastik der Muskeln an der Innenseite der Oberschenkel, die dazu dienen, die Beine an die Mittellinie des Körpers zu führen) zu versorgen hat.

Botulinumtoxin ist ein bakterielles Gift, das die Erregungsübertragung vom Nerv auf den Muskel hemmt. Entsprechende Arzneimittel werden in überaktive Muskeln gespritzt und führen so zu einer künstlichen Lähmung des Muskels. Die Wirkung setzt nach ein bis zwei Wochen ein und hält durchschnittlich drei Monate an. Es kommt also nicht zu einer Heilung, sondern lediglich zu einer Behandlung von Symptomen, die bei Nachlassen der Wirkung wieder zum Vorschein kommen.