LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2012
L 4 KR 26/07
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 83/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2012 (L 4 KR 26/07) - DRsp Nr. 2012/8680

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 26/07

DRsp Nr. 2012/8680

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 128,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin bei einem Aufenthalt des Versicherten von einer Stunde und 15 Minuten im Krankenhaus ihre Leistungen auf der Grundlage eines vollstationären Pflegesatzes abrechnen kann.

Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses G. in Z. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Am 26. Mai 2001 verordnete die Praktische Ärztin Dipl.-Med. D. dem am ... 1935 geborenen bei der Beklagten versicherten H. K. (im Folgenden: Versicherter) Krankenhausbehandlung als Notfall wegen akutem Harnverhalt bei Blasenhalsadenom, Harnröhrenstriktur und Hypotonie. In der Aufnahme-, Entlassungs- und Verlegungsanzeige der Klägerin ist die Diagnose N 35.8 (sonstige Harnröhrenstriktur) vermerkt. Nach der Rechnung vom 6. Juni 2001 hielt sich der Versicherte am 26. Mai 2001 von 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr in der Klinik der Klägerin auf und wurde anschließend in das W. G. verlegt. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 447,90 DM (= 229,01 EUR) auf der Basis eines vollstationären Behandlungstages in Rechnung.