LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.10.2010
L 2 AL 34/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 794/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.10.2010 (L 2 AL 34/07) - DRsp Nr. 2011/20803

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen L 2 AL 34/07

DRsp Nr. 2011/20803

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom 1. Mai 2004 bis zum 13. Juli 2006.

Der am 1983 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er nahm ab dem 1. August 2002 eine Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten Informatik an der O. -K. -Schule in M auf. Zum 1. Oktober 2002 zog er von dem Wohnsitz seiner Eltern in. E. in eine Einraumwohnung in der L ... -F ... -Straße in M. um. Die Miete für die Wohnung in der L-F -Straße in M betrug ab dem 1. Oktober 2003 einschließlich der Nebenkosten 203,00 EUR im Monat. Der Kläger brach diese Ausbildung zum 31. Dezember 2002 wieder ab. Er leistete ab 2. Januar 2003 seinen Zivildienst in M bei den Unikliniken ab, brach diesen aber am 21. April 2003 aus gesundheitlichen Gründen ab. Seine Wohnung in M ... behielt der Kläger bei.