LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2011
L 10 U 47/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 169/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.07.2011 (L 10 U 47/09) - DRsp Nr. 2011/22186

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen L 10 U 47/09

DRsp Nr. 2011/22186

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei dem Unfallereignis vom 26. November 2003 gesetzlich unfallversichert war.

Der 19 ... geborene Kläger führte seit dem Jahr 2001 gemeinsam mit seinem Bruder die im An- und Verkauf von Baumaschinen tätige E. -GbR. Er war bei der DKV D. privat krankenversichert. Mit Schreiben an den Kläger vom 15. Oktober 2003 kündigte die DKV das Versicherungsverhältnis wegen Beitragsrückständen fristlos (Bl. 243 Verwaltungsakte = VA).

Am 26. November 2003 verletzte sich der Kläger, als er gegen 09.45 Uhr beim Montieren eines Rollladens mit dem Schraubenzieher abrutschte und sich ins rechte Auge stach. Seine Freundin G brachte ihn mit dem PKW in die B. U. B. in H ..., von wo er gegen 10.00 Uhr mit einem Krankentransport des Arbeiter-Samariterbundes (ASB) in die Augenklinik der (MLU) verlegt und dort um 10.58 Uhr stationär aufgenommen und operativ versorgt wurde. Das Auge konnte trotz schwerer Bulbusperforation mit Uvea-, Glaskörper- und Netzhautprolaps sowie Vorder- und Glaskörpereinblutung erhalten werden, ist aber praktisch erblindet.