LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 1 R 365/08
Vorinstanzen:
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 113/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011 (L 1 R 365/08) - DRsp Nr. 2012/2744

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 365/08

DRsp Nr. 2012/2744

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache um eine Rückforderung der Beklagten wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei im Verfahren vor dem Landessozialgericht die Frage einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung im Vordergrund steht.

Die Beklagte forderte von der am ... 1960 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 überzahlte Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2002 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.514,00 Euro zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin am 13. März 2007, Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007) hat die Kläger am 08. Juni 2007 Klage bei der Beklagten erhoben, die diese an das Sozialgericht Stendal (SG) weitergeleitet hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze.