Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend berücksichtigen muss.
Die am ... 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem 1. September 1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. September 1985 bezog sie Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum
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