LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2011
L 3 R 107/10
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1053/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2011 (L 3 R 107/10) - DRsp Nr. 2011/18716

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 3 R 107/10

DRsp Nr. 2011/18716

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Beginn einer dem Kläger mit Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 15. Februar 2010 zugesprochenen befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI).

Der am 1952 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 7. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule den Beruf eines Maurers. Bis zum Jahr 2002 übte der Kläger wechselnd den erlernten Beruf als auch langjährig eine Tätigkeit als Baggerfahrer aus. Seit dem 1. September 2006 bezog er eine mit Bescheid vom 6. März 2007 dauerhaft gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 375,75 EUR aufgrund eines am 26. Januar 2007 vor dem SG geschlossenen Vergleiches.

Am 20. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit dem 14. Februar 2004 unter Bluthochdruck, Erschöpfungszuständen, Atemnot, Benommenheit, einer reaktiven Depression, Nierenzysten und der Erweiterung seines linken Herzmuskels leide. Aufgrund seiner Erkrankungen könne er keinerlei Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.