LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.04.2011
L 2 AL 2/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 561/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.04.2011 (L 2 AL 2/09) - DRsp Nr. 2012/2734

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 2/09

DRsp Nr. 2012/2734

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des von ihr geführten Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

Die Klägerin zu 1) ist alleinige Inhaberin der Firma "Die W ..." in M. Die Firma betreibt einen Einzelhandel mit Möbel- und Küchen. Der Kläger zu 2) ist der Sohn der Klägerin zu 1). Er ist gelernter Polsterer und arbeitet seit dem 1. September 1995 in der Firma seiner Mutter als Betriebsleiter, daneben war nur noch ein anderer Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin zu 1) meldete den Kläger zu 2) ab dem 1. September 1995 als beitragspflichtigen Beschäftigten bei der Einzugsstelle an und führte für ihn in der Folgezeit Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ab.