LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.2012
L 6 U 32/08
Vorinstanzen:
SG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 32/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.2012 (L 6 U 32/08) - DRsp Nr. 2012/7770

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 6 U 32/08

DRsp Nr. 2012/7770

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit.

Der im ... 1933 geborene Kläger war bis Ende 1992 beim VEB S. Karl-Liebknecht M. und dessen Rechtsnachfolgern beschäftigt. Dabei war er Gehör schädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt.

Im Verfahren über die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit gingen mit der Berufskrankheitenanzeige bei der Beklagten die Audiogramme der Fachärztin für HNO-Erkrankungen Dr. W. vom 16. Juni 1997 ein. Später erreichten die Beklagte aus den betriebsärztlichen Akten Audiogramme aus den Jahren 1986 bis 1989. Dazu führte die Gewerbeärztin in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 1997 aus, ein Audiogramm vom 14. Dezember 1988 weise einen Hörverlust von 0 beiderseits aus. Sodann legte Dr. W. Audiogramme vom 25. Oktober 1994 und vom 9. Mai 1996 vor.

Im Auftrag der Gewerbeärztin erstattete der Chefarzt Dr. P. vom Kreiskrankenhaus W. das HNO-ärztliche Gutachten vom 24. Februar 1998. Da er eine Lärmschwerhörigkeit ausschloss, findet sich keine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.