LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.2012
L 6 U 127/08
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 170/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.2012 (L 6 U 127/08) - DRsp Nr. 2012/8679

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 6 U 127/08

DRsp Nr. 2012/8679

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Am ... 2005 wandte sich der 1941 geborene Kläger an die Beklagte und begehrte die Anerkennung eines am 7. September 1956 beim Bauern E. M. in B. erlittenen Unfalls, bei dem er ein Auge verloren habe, als Arbeitsunfall. Ergänzend hierzu trug der Kläger unter dem 8. März 2005 vor, das Ereignis sei bei der Montage eines Tores auf dem Bauernhof geschehen. Der Bauer M. habe mit einem Dorn auf die Öse des Torbandes geschlagen, um diese zu weiten. Dabei habe sich ein Metallsplitter gelöst, der dem Kläger ins rechte Auge gedrungen sei. Das Auge sei dabei so schwer verletzt worden, dass es habe entfernt werden müssen.

Die Beklagte zog den Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) des Klägers bei, dessen Einträge ab dem 1. September 1957 (Ausbildung zum Fleischer) beginnen. Demnach lag der beitragspflichtige Bruttoverdienst des Klägers vom 1. September bis zum 31. Dezember 1957 bei 200,00 Mark, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1958 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 1958 bei jeweils 925,00 Mark und vom 1. Januar bis zum 31. August 1960 bei 780,00 Mark.