Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob ein Ereignis vom 21. August 2005 (Sonntag) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Am 10. Oktober 2005 meldete R.-M. W. (nachfolgend als Arbeitgeber bezeichnet), bei dem der 1981 geborene Kläger damals in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand, auf dessen Drängen der Beklagten ein Ereignis vom 21. August 2005: Auf seinen Wunsch hin habe der Kläger dem Hufschmied beim Ausschneiden von Ponyhufen geholfen, da er selbst verhindert gewesen sei. Nachdem die Arbeit bei sechs Ponys beendet gewesen sei, habe der Schmied den Kläger zu ihm gebracht, weil dieser Lähmungserscheinungen an der linken Körperseite aufgewiesen habe. Sowohl der Schmied als auch der Kläger hätten ihm auf mehrmalige Nachfrage immer wieder versichert, dass es zu keinerlei Vorfällen gekommen sei, die als Unfall bezeichnet werden könnten. Er habe den Kläger dann zum diensthabenden Bereitschaftsarzt gefahren. In dem beigefügten Aufforderungsschreiben des Klägers an den Arbeitgeber vom 23. September 2005 wird ohne Angabe eines konkreten Unfallgeschehens nur "die Erkrankung" benannt, von der noch nicht klar sei, "ob es sich um eine Unfallfolge handelt, beispielsweise ausgelöst durch die Arbeit mit den Ponys".
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