LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.10.2005
L 2 AL 124/04
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau - S 7 (6) AL 240/0211.8.2004,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.10.2005 (L 2 AL 124/04) - DRsp Nr. 2010/11361

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen L 2 AL 124/04

DRsp Nr. 2010/11361

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 11. August 2004 abgeändert.

Der Bescheid vom 28. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. Februar bis 25. Februar 2002 und für die Zeit ab dem 12. März 2002 aufgehoben wird.

Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Säumniszeit- und Aufhebungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Kläger mit Wirkung vom 16. Februar 2002 befristet für mindestens sechs Wochen aufgehoben hat.

Der am 1960 geborene Kläger hat ein Ingenieurstudium absolviert und arbeitete als Konstrukteur. Anfang Februar 1997 wurde er arbeitslos. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. Juli 2000 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 2. Februar 2002 erhielt der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 25,98 DM bzw. wöchentlich 181,96 DM.