LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2010 L 4 P 1/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 27/00
LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2010 (L 4 P 1/07) - DRsp Nr. 2010/16198
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen L 4 P 1/07
DRsp Nr. 2010/16198
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 267.265,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Umstritten ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern eines Pflegeheimes nach § 82 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
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