LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2010
L 4 KR 8/06
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 1 KR 574/04,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2010 (L 4 KR 8/06) - DRsp Nr. 2010/16197

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 8/06

DRsp Nr. 2010/16197

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16,10 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Abzug einer Krankenhausrechnung nach § 140 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus in H ... Mit Schreiben vom 7. April 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die technischen Voraussetzungen für den einprozentigen Abzug für die integrierte Versorgung lägen nun vor. Sie habe seit Beginn des Jahres Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V abgeschlossen und sei daher berechtigt, ein Prozent von jeder Krankenhausabrechnung einzubehalten. Es werde gebeten, die Systeme entsprechend kurzfristig umzustellen, da sonst der abzugsfähige Betrag automatisch durch sie gekürzt werde.

Der bei der Beklagten versicherte K. befand sich in der Zeit vom 3. Mai bis 8. Mai 2004 bei der Klägerin in stationärer Behandlung. Hierfür erstellte diese am 18. Mai 2004 gegenüber der Beklagten eine Rechnung in einem Gesamtumfang von 3.320,07 EUR (Rechnungsnummer 759147). Die Beklagte zahlte diesen Rechnungsbetrag, nahm jedoch einen Abzug zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung in einer Höhe von 32,85 EUR vor.