LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2010
L 6 U 106/05
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 102/03

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2010 (L 6 U 106/05) - DRsp Nr. 2012/12336

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen L 6 U 106/05

DRsp Nr. 2012/12336

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 5101) anzuerkennen ist.

Der am ... 1939 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Schlosser überwiegend als solcher, Schweißer bzw. Monteur tätig und arbeitete vom 9. September 1988 bis zum 31. Mai 1993 als Schlosser in der zentralen Instandhaltungsabteilung der ehemaligen Buna- bzw. D-Werke S (B S L. O GmbH [D-GmbH]). Nachfolgend war er bis 31. März 1997 bei der W R GmbH & Co. KG in M. beschäftigt (letzter Arbeitstag 17. Februar 1997), danach bis zum 31. Mai 1999 ohne Arbeit und ist seit dem 1. Juni 1999 Altersrentner.