LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011
L 6 U 92/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 50/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011 (L 6 U 92/09) - DRsp Nr. 2012/8676

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 6 U 92/09

DRsp Nr. 2012/8676

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. Juli 2007 als Arbeitsunfall sowie die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Arbeitsunfallfolgen.

Der 1949 geborene, bei der Beklagten als selbständiger Rechtsanwalt versicherte Kläger kollidierte am Sonntag, den 29. Juli 2007 gegen 9.56 Uhr mit seinem Pkw mit einem anderen Pkw, wobei er sich verletzte. Ein Rettungstransportwagen (RTW) brachte ihn zur Notaufnahme in das C.-v.-B.-Klinikum M ... Das Klinikum führte eine Röntgendiagnostik durch. Der Kläger setzte die Behandlung am 30. Juli 2007 bei dem Orthopäden Dr. H. in H. fort, der in dem H-Arzt-Bericht nachfolgenden Befund aufnahm: mehrere Schürfwunden am rechten Unterarm und im Handbereich, leichte Schwellung des Handgelenks rechts mit Druckschmerzhaftigkeit, schmerzbedingte endgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts, leichte Schwellung und Schmerzhaftigkeit des rechten (gemeint ist wohl linken) Handgelenks, freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks und Hämatom und Druckschmerz im Bereich des Gelenkspaltes. Er diagnostizierte eine Prellung beider Hände und des linken Kniegelenks.