LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011
L 6 U 148/06
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2/02

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2011 (L 6 U 148/06) - DRsp Nr. 2012/10959

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 6 U 148/06

DRsp Nr. 2012/10959

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung - vorliegt.

Der 1955 geborene Kläger war vom 1. September 1971 bis zum 30. September 1995 - unterbrochen durch den Grundwehrdienst - als Drucker tätig. Vom 1. Juli 1996 an führte er eine abhängige Beschäftigung als Kommissionierer bei einem Frisch- und Gefrierdienst aus. Seit dem 14. Oktober 1996 war er wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig und kehrte später nicht mehr in eine Wirbelsäulen belastende Tätigkeit zurück.