Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung - vorliegt.
Der 1955 geborene Kläger war vom 1. September 1971 bis zum 30. September 1995 - unterbrochen durch den Grundwehrdienst - als Drucker tätig. Vom 1. Juli 1996 an führte er eine abhängige Beschäftigung als Kommissionierer bei einem Frisch- und Gefrierdienst aus. Seit dem 14. Oktober 1996 war er wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig und kehrte später nicht mehr in eine Wirbelsäulen belastende Tätigkeit zurück.
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