LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.07.2011
L 6 U 42/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg ? Urteil - S 3 U 66/05 ? 08.04.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.07.2011 (L 6 U 42/08) - DRsp Nr. 2011/16225

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen L 6 U 42/08

DRsp Nr. 2011/16225

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob ein Bandscheibenvorfall zwischen den Halswirbelkörpern (HWK) C6 und C7 als weitere Unfallfolge festzustellen ist.

Der 1970 geborene Kläger stolperte am 5. Juli 2002 gegen 12.00 Uhr beim Wohnungsumzug, als er ein Sofa trug. Beim Abfangen des Stolperns mit dem rechten Arm verspürte er nach seinen Angaben ein Knacken im Hals mit Beschwerdezunahmen in der folgenden Zeit. Der Kläger war vom 12. August bis zum 31. Oktober 2002 arbeitsunfähig.

Die Gemeinschaftspraxis der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. D. meldete am 22. August 2002 den Unfall der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte). Nach der dortigen Untersuchungen des Klägers am 14. und 15. August 2002 wurde die vorläufige Diagnose eines traumatischen Bandscheibenvorfalls C 6/C 7 rechts mit deutlichem C 7-Syndrom gestellt.