LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2010
L 1 R 220/08
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 240/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2010 (L 1 R 220/08) - DRsp Nr. 2011/9922

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen L 1 R 220/08

DRsp Nr. 2011/9922

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1948 geborene Kläger war ausweislich der Urkunde der technischen Hochschule vom 1971 berechtigt, den akademischen Grad eines Diplomingenieurs zu führen. In der Zeit vom 21. September 1971 bis zum 31. Mai 1976 war er als Organisator zunächst im VEB Masch. Rechnen Leipzig und danach im VEB Waggonbau Dessau, hiernach vom 1. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1977 im VEB Gewächshausanlage Vockerode, in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 als Problemanalytiker im VEB Industrieprojektierung Dessau und zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport Dessau (VEB BIK) tätig. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger in der Zeit vom 21. September 1973 bis zum 30. Juni 1990. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.