LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2008
L 2 AL 13/06
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11/14

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2008 (L 2 AL 13/06) - DRsp Nr. 2009/6674

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen L 2 AL 13/06

DRsp Nr. 2009/6674

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November.2005 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe.

Die am 1960 geborene Klägerin bezog seit 3. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) von der Beklagten und daneben ergänzende Sozialhilfe von der Stadt M ... Sie beantragte am 1. März 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe für die Aufnahme einer befristeten Tätigkeit vom 27. Februar bis 31. Oktober 2004 bei der Firma P. P. Service GmbH in M. als Helferin bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden und einer Vergütung von 5,93 EUR brutto/Stunde. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber bei der Firma H. in R. eingesetzt.