Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. März 2008 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. bis 4. für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 jeweils weitere 22,33 EUR/Monat und dem Kläger zu 5. weitere 22,35 EUR/Monat für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am ... 1963 geborene, seit 2003 geschiedene Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 5. Sie ist an einer Coxarthrose rechts bei angeborener Hüftdysplasie erkrankt. Ihr Antrag vom 27. Januar 2005 auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wurde wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt (Bescheid vom 8. Februar 2005).
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