LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.11.2011
L 4 KR 67/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 90007/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.11.2011 (L 4 KR 67/07) - DRsp Nr. 2012/7761

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 67/07

DRsp Nr. 2012/7761

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.981,29 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen darüber, ob diese nach einer Fallpauschale oder nach Pflegesätzen zuzüglich eines Sonderentgeltes abzurechnen sind.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses, in dem die bei der Beklagten gesetzlich versicherte L. T. (im Folgenden Versicherte) nach Verordnung ihrer Fachärztin für Gynäkologie in der Zeit vom 15. bis 28. Dezember 2000 wegen chronischer Pyometra (N 71.0, akute entzündliche Krankheit des Uterus, ausgenommen der Zervix) stationär behandelt wurde. Als Nebendiagnosen sind in der Aufnahmeanzeige ein Diabetes mellitus (E 11.9), ein Zustand nach Apoplex (I 63.9) und Muskeldystrophie (G 71.0) aufgeführt. Die Entlassungsanzeige enthält darüber hinaus noch die Diagnose sonstiger Genitalprolaps bei der Frau (N 81.8) sowie die Operationenschlüssel:

1-695.8: diagnostische (Urethro-)Zystoskopie intraoperativ,

5-683.11: Uterusexstirpation offen chirurgisch vaginal ohne Entfernung der Adnexe,

5-709.y: Operation Vagina und Douglasraum onA,

8-133.0: Einlegen Dauerkatheter Harnblase,