LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.07.2010
L 1 R 371/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 496/05

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.07.2010 (L 1 R 371/07) - DRsp Nr. 2011/18784

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen L 1 R 371/07

DRsp Nr. 2011/18784

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.

Der am ... 1948 geborene Kläger war nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 27. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 14. Mai 1969 bis 30. April 1974 als Technologe beim Schwermaschinenkombinat E. T. tätig. Vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Juli 1981 arbeitete er als Abteilungsleiter Technologie bzw. Grundfondsökonomie im VEB B. M ... Vom 1. August 1981 bis zum 31. Dezember 1986 war er als Hauptmechaniker und später als Abteilungsleiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB T. Gebäudeausrüstung M. beschäftigt. Hiernach war er vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 Hauptabteilungsleiter Produktion beim VEB K. UNITRAS M ... Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er seit dem 1. Januar 1988. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.