Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem
Der im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er als Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig. Hieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war, zunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab dem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
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