LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.02.2011
L 1 R 209/07
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 211/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.02.2011 (L 1 R 209/07) - DRsp Nr. 2012/20024

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen L 1 R 209/07

DRsp Nr. 2012/20024

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten.

Der 1941 geborene Kläger arbeitete nach eigenen Angaben vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 bei dem Schausteller Otto Böttcher, Oldisleben.

Auf seinen Antrag vom 21. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2003 Altersente für langjährig Versicherte ab 1. März 2004. Die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 12. Juli 1959 wurde nicht berücksichtigt. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22. Dezember 2003 Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, die Zeit sei wegen des Todes seines damaligen Arbeitgebers nicht in den Sozialversicherungsausweis (SVA) eingetragen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Beitragsentrichtung für den streitigen Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei.