LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.08.2010
L 5 AS 365/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2584/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.08.2010 (L 5 AS 365/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20578

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 365/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20578

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2010 wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen für die Zeit vom 18. August 2010 bis 31. Januar 2011, längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens, i.H.v. 679,00 EUR/Monat zu zahlen.

Bis zum Ende des Anrechnungszeitraums des Erbschaftsbetrages bleibt das Darlehen rückzahlungsfrei.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Durchführung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu 4/5 zu erstatten.

Gründe: