LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2011
L 7 SB 29/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 261/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2011 (L 7 SB 29/11 B) - DRsp Nr. 2011/14386

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 29/11 B

DRsp Nr. 2011/14386

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. April 2011 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen in einem Schwerbehindertenverfahren.

In dem Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg den Beschwerdeführer als Zeugen zur Feststellung von Behinderungsgraden zu einem Termin zur Beweisaufnahme und zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 6. April 2011 geladen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Beschwerdeführer am 26. Februar 2011 ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen worden und in der Ladung auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden.