Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. April 2011 wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen in einem Schwerbehindertenverfahren.
In dem Klageverfahren hat das Sozialgericht (
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