LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2010
L 5 AS 94/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 349/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2010 (L 5 AS 94/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20792

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 94/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20792

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Magdeburg (SG). Dieses hatte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern und Beschwerdegegnern ab dem 3. Februar 2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv 469 EUR monatlich längstens für einen bis zum 30. Juni 2010 laufenden Bewilligungszeitraum zu gewähren.

Die im Jahr 1970 geborene, getrennt lebende Antragstellerin zu 1. und ihr im Jahr 2000 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., bezogen seit Juli 2006 durchgängig von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.