Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Magdeburg (
Die im Jahr 1970 geborene, getrennt lebende Antragstellerin zu 1. und ihr im Jahr 2000 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., bezogen seit Juli 2006 durchgängig von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|