LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2010
L 5 AS 330/09 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2626/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2010 (L 5 AS 330/09 B) - DRsp Nr. 2011/20791

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 330/09 B

DRsp Nr. 2011/20791

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt er im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei seinen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 21. November 2006.

Der am 1952 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe. Bis zum 21. November 2006 wurde bei der Leistungsbewilligung kein Mehrbedarf berücksichtigt. Die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig.