Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Der am 1952 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft bildet, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe. Bis zum 21. November 2006 wurde bei der Leistungsbewilligung kein Mehrbedarf berücksichtigt. Die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig.
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