LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.04.2010
L 5 AS 112/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 3600/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.04.2010 (L 5 AS 112/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/19772

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 112/10 B ER

DRsp Nr. 2010/19772

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der am ... 1961 geborene Antragsteller bewohnt seit 1. August 2008 eine 37 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in O., U ... M str ... Unter dem 16. Juli 2008 unterzeichnete er zusammen mit seinen Eltern einen entsprechenden Mietvertrag. Die Nutzung der Wohnung steht nach den mietvertraglichen Bestimmungen allein dem Antragsteller zu (§ 1 Nr. 1 des Mietvertrags). In § 8 Nr. 3 ist zusätzlich bestimmt, dass der Mieter ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen (höchstens drei Wochen), berechtigt ist. Für diese Wohnung ist monatlich eine Bruttogesamtmiete i.H.v. 290,54 EUR zu zahlen (Kaltmiete: 192,56 EUR, Tiefgaragenstellplatz: 30,68 EUR, Heizungs- und Warmwasserkosten: 33,65 EUR sowie sonstige Betriebskosten: 33,65 EUR).