Der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2011 wird abgeändert und die aus der Prozesskostenhilfe zu erstattende Vergütung der Erinnerungsführerin auf 502,18 EUR festgesetzt.
I. Die Erinnerungsführerin (im Folgenden: EF) wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung der ihr aus Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung.
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