LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.06.2011
L 5 B 431/07 AS ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1821/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.06.2011 (L 5 B 431/07 AS ER) - DRsp Nr. 2011/18795

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 5 B 431/07 AS ER

DRsp Nr. 2011/18795

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2007.

Die Antragsteller zu 1 und 2 waren miteinander verheiratet und bezogen zusammen mit ihrer am ...2006 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3, vom Antragsgegner ergänzende SGB II-Leistungen. Im Jahr 2007 lebten sie in einer Wohnung, für die sie eine Kaltmiete iHv 302,77 EUR, Vorauszahlungen für die Betriebskosten iHv 78,98 EUR und für die Heizkosten iHv 67,14 EUR monatlich aufzubringen hatten. Die Antragstellerin zu 1 bezog im Jahr 2007 Erziehungsgeld iHv 300,00 EUR monatlich und Kindergeld für die Antragstellerin zu 3 iHv 154,00 EUR.

Der Antragsteller zu 2 war bei einer Personalleasing-Firma mit Betriebssitz in H. beschäftigt, für die er an wechselnden Einsatzorten im Bundesgebiet Montagetätigkeiten ausübte. Er erzielte aus dieser Beschäftigung ein Einkommen in wechselnder Höhe, das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Für die Montagetätigkeit gewährte der Arbeitgeber eine Auslöse (Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschalen) sowie eine Fahrtkostenbeteiligung, die steuerfrei gezahlt wurden.