Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (
Der im Jahr 1977 im Irak geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach Antragstellung am 4. August 2003 erhielt er für August 2003 anteilige Regelleistungen. Auch für die Folgemonate kamen Regelleistungen zur Auszahlung. Nach Anmietung einer Wohnung im November 2003 wurden auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Nach dem Umzug des Klägers nach Magdeburg stellte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen zum 30. Juni 2004 ein.
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