LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.05.2013
L 5 AS 401/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4294/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.05.2013 (L 5 AS 401/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16439

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 401/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16439

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die vorläufige Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Meldetermins, die Auszahlung eines Mehrbedarfs in Höhe eines Schadensersatzanspruchs ("Auffüllbetrag") von 750,01 EUR sowie die Aussetzung des Meldetermins "bis zur Klärung der Gesamtkostenhöhe und der Kostenübernahme".

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 auf, am 7. Januar 2013 in die A. Ü. GmbH in W. zu kommen, um an dem Projekt "IDA - Integration durch Austausch" mit einem 13-wöchigen Vorbereitungskurs teilzunehmen. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. Dezember 2012 Widerspruch ein und machte eine Unterdeckung seines bisher nicht ermittelten Existenzbedarfs sowie Fahrt- und Reisekosten im Vorhinein geltend.