LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2010
L 5 AS 209/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 965/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2010 (L 5 AS 209/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20785

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 209/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20785

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2010 wird abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage angeordnet, soweit der Antragsgegner eine Erstattung i.H.v. mehr als 100,00 EUR fordert.

Es wird festegestellt, dass die Klage gegen den Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2010 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für März 2010 weitere Leistungen i.H.v. 9,61 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 29,89 EUR als Darlehen, für April 2010 weitere Leistungen i.H.v. 96,11 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 298,89 EUR als Darlehen sowie für die Monate Mai und Juni 2010 vorläufig weitere 144,11 EUR/Monat als Zuschuss und weitere 298,89 EUR/Monat als Darlehen zu gewähren. Die Darlehensgewährung erfolgt Zug um Zug gegen den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung ab Juli 2010.

Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu 4/5 zu erstatten.

Gründe: