Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 1. Februar 2010.
Der am ... 1978 geborene Beschwerdeführer bezog zuletzt Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 584,67 EUR für Juni, 592,67 EUR für Juli und 697,67 EUR für August und September 2009 (Bescheid vom 8. Juni 2009). Ab Juli 2009 wurde die Miete antragsgemäß an den Vermieter überwiesen. Die Mietzahlung stellte die Beschwerdegegnerin schon zum August 2009 wieder ein, überwies jedoch am 4. Februar 2010 dem Vermieter die Miete für August und September 2009.
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