LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.03.2011
L 5 AS 391/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1465/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.03.2011 (L 5 AS 391/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/9572

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 391/10 B ER

DRsp Nr. 2011/9572

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens L 5 AS 391/10 B ER wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens.

Die Antragstellerin zu 2. lebt zusammen mit ihren Kindern, dem am ... 1997 geborenen Antragsteller zu 3. und dem am ... 2006 geborenen Antragsteller zu 4., und dem Antragsteller zu 1., ihrem Lebensgefährten, in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller zu 1. erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Bis September 2009 bezogen die Antragsteller ergänzend Leistungen nach dem SGB II.