LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2011
L 2 AS 396/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3967/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2011 (L 2 AS 396/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7373

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 396/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7373

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Oktober 2010 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig vom 13. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2010 in Höhe von 316 EUR, für August und September 2010 in Höhe von jeweils 469 EUR, für Oktober 2010 in Höhe von 492 EUR und für November 2010 in Höhe von 434 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 4/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 25. Juni 2010.