LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2011
L 5 AS 315/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1056/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2011 (L 5 AS 315/11 B) - DRsp Nr. 2011/22192

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 315/11 B

DRsp Nr. 2011/22192

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Am 17. Februar 2011 beantragte die aus O. zugezogene Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsgegner lehnte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 23. Februar 2011 ab, weil die Antragstellerin - so der Bescheid - nicht erwerbsfähig sei. Einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) lehnte die Stadt D. -R. mit der Begründung ab, eine volle Erwerbsminderung der Antragstellerin stehe nicht fest. Einen daraufhin gestellten Überprüfungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ab und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe selbst bei Antragstellung angegeben, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sei und dass darüber ein Gutachten vorliege. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte am 10. Juni 2011 einen erneuten Leistungsantrag nach dem SGB II.