Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am. geborene Kläger lebte mit seiner am ... geborenen Ehefrau M. S. und deren am. geborenen Sohn gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Kläger bezieht inzwischen Arbeitslosengeld II.
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg acht Klageverfahren anhängig gemacht, die jeweils an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen worden und vom Sozialgericht mit Beschluss vom 16. März 2006 zum Verfahren S 19 SO 7/05 als führendem Verfahren verbunden worden sind. Hiervon sind die in den Verfahren S 19 SO 7/05, S 14 SO 37/05, S 14 SO 35/05 und S 14 SO 43/05 angefochtenen Bescheide nachfolgend aus dem Verfahren ausgeschieden worden; im Verfahren S 14 SO 31/05 betrifft dies den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006, soweit dieser sich auf einmalige Beihilfen bezieht.
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