LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.07.2010
L 2 AS 349/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 6 AS 3375/10 ER - 27.7.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.07.2010 (L 2 AS 349/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20564

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 349/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20564

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Juli 2010 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet:

1. An die Antragstellerin zu 1.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,04 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,23 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.

2. An die Antragstellerin zu 2.) vorläufig zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen weitere Zahlungen in Höhe von 36,05 EUR für den Monat Juni 2010 und in Höhe von jeweils 77,24 für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu leisten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ½ der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).