LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2013
L 5 AS 17/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 3352/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2013 (L 5 AS 17/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16438

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 17/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16438

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 11. Oktober 2012 bis zum 30. April 2013 die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die 1964 geborene Antragstellerin zu 1 war im o.g. Zeitraum Eigentümerin eines in A. gelegenen Grundstücks, auf dem ein Reiterhof betrieben wird. Dieses ist mit diversen Gebäuden bebaut. In einem Wohnhaus befinden sich Wohnräumlichkeiten, von denen die Antragstellerin zu 1 gemeinsam mit ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, eine Dreizimmerwohnung zuzüglich Küche und Bad bewohnt.

Die Antragstellerin zu 1 betrieb den auf dem Grundstück befindlichen Reiterhof, geriet hierbei jedoch in Zahlungsschwierigkeiten und in Überschuldung. Das Amtsgericht M. -Insolvenzgericht- eröffnete mit Beschluss vom 1. September 2011 das Regelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen.