Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Teilablehnung seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe in einem von seinen Mandanten betriebenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt in W. tätig. Er ist Pozessbevollmächtigter seiner Mandanten, Eltern mit ihren 20- und 23-jährigen Söhnen, die als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Oktober 2006 Leistungen iHv monatlich insgesamt 935,27 EUR. Dagegen legten die Mandanten Widerspruch ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. September 2007 setzte die Beklagte die monatliche Gesamtleistung auf 929,03 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ab.
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