LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.09.2011
L 2 AS 345/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3546/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.09.2011 (L 2 AS 345/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18732

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 345/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18732

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2011 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragssteller für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 entsprechend der vorläufigen Bewilligung vom 29. März 2011 monatliche Leistungen in Höhe von 411,73 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der Antragsgegner ist seit dem 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft SGB II S. (Arge) der für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen für den Antragsteller zuständige Leistungsträger.