LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2010
L 5 AS 219/09 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 799/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2010 (L 5 AS 219/09 B) - DRsp Nr. 2011/8447

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 219/09 B

DRsp Nr. 2011/8447

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die am ... 1980 geborene Klägerin bewohnt mit ihrem am ... 2000 geborenen Kind eine 55,8 qm große Mietwohnung. Sie beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, teilweise ergänzend zu sozialversicherungspflichtigem Einkommen. Sie erhält Kindergeld und für das Kind im streitigen Zeitraum Unterhalt vom Kindsvater i.H.v. 171,00 EUR. Zuletzt hatte die Beklagte ihnen als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Leistungen i.H.v. 664,36 EUR/Monat bewilligt (Bescheid vom 15. Mai 2006).